Satzung des Vereins „Hattingen hilft! e.V.“
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der Name des Vereins lautet: Hattingen hilft! e.V.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Hattingen.
3) Er wurde im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hattingen unter der Register-Nr. VR 731 eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
1) Zweck des Vereins ist Hilfe von in Not geratenen Menschen.
2) Der Verein unterstützt gemeinnützige Initiativen und Projekte in der ganzen Welt, die von Armut und Obdachlosigkeit betroffenen Menschen helfen. Vorrangig werden sozial benachteiligte Menschen durch Förderung von Projekten in Entwicklungsländern unterstützt.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 (Mitgliedsbeitrag)
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
§ 7 (Mitgliederversammlung)
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder Datum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen des Vereins sind abweichend von (4) zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen notwendig.
6) Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. Bei nicht ausreichender Anwesenheit reicht bei einer zweiten Mitgliederversammlung 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet auf Antrag geheim mit Stimmzetteln statt.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Diese prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;b) Projekte des Vereins;c) Verträge und Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften; d) Mitgliedsbeiträge;
7) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 9 (Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen, dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und 3 Beisitzern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand tritt regelmäßig und auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter.
4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
5) Der Verein wird gerichtlich, außergerichtlich und bei Kontenverfügung des Vereins von dem Vorsitzenden und einem seiner beiden Stellvertreter vertreten.
6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 10 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 11 (Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Zuschüsse von öffentlichen Stellen; b) Mitgliedsbeiträge; c) Spenden; d) Sponsorengelder.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hattingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hattingen, den 4. Februar 2006
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